Auch die Beklagte legte stets Wert darauf, dass die Klägerin ein Warenhaus betreibt. Daraus ergibt sich genügend klar, dass es im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages wie des Nachtrags stets nur um die Nutzung der Liegenschaft als Warenhaus ging. Der Klägerin wurde zudem gerade im Rahmen des Nachtrags mit Blick auf die übernommenen zusätzlichen Mietflächen das Recht eingeräumt, die "für den vertragskonformen Zweck als erforderlich erachteten Einund Ausbauten vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen". Demgemäss legte die Beklagte Wert darauf, dass die Klägerin ausschliesslich ein Warenhaus betreibt, ansonsten der Vertrag kaum so formuliert worden wäre.