tete sie doch die Mieterin zur Rückgabe eines betriebsbereiten Warenhauses, wobei als Massstab der "dannzumalige allgemeine Standard" von Warenhäusern gelten sollte. Die Parteien haben sich damit nicht nur keine Vorstellung von einer anderweitigen Nutzung gemacht, sie haben eine solche vielmehr explizit ausgeschlossen. Der Nachtrag I verweist ausdrücklich auf den ursprünglichen Mietvertrag und damit auf die detailliert geregelte Pflicht zur Nutzung der Sache als Warenhaus. Auch die Beklagte legte stets Wert darauf, dass die Klägerin ein Warenhaus betreibt.