Die Konstruktion des Mietzinses als Kombination von Mindestund Umsatzmiete betonte zusätzlich den Bezug zum Warenhausbetrieb und stellte – für den vorliegenden Rechtsstreit zentral – gleichzeitig auch die wirtschaftliche Tragbarkeit des Zinses für einen Warenhausbetrieb sicher. Der Bewirtschaftungspflicht entsprach auch die Unterhaltsregelung, die bei der Miete von Geschäftsräumen in dieser Art zwar nicht verboten ist (nach Massgabe von Art. 256 Abs. 2 lit. a OR, d.h. gegen angemessene Entschädigung), aber sehr stark an die pachtrechtliche Regelung von Art. 284 Abs. 1 OR erinnert.