So vereinbarten die Parteien unter Vorbehalt "typischer Selbstbedienungsrayons" einen Betrieb "mit traditioneller Bedienung", regelten sogar im Detail, inwiefern auf "zweckgerichtet beschränkten Flächen […] die Platzierung grosswarenhaustypischer Konzessionäre/Untermieter" zulässig sei, und listeten nicht weniger als dreizehn konkrete Beispiele dafür auf. Die Konstruktion des Mietzinses als Kombination von Mindestund Umsatzmiete betonte zusätzlich den Bezug zum Warenhausbetrieb und stellte – für den vorliegenden Rechtsstreit zentral – gleichzeitig auch die wirtschaftliche Tragbarkeit des Zinses für einen Warenhausbetrieb sicher.