Die Zweckklausel statuierte aber nicht nur eine Gebrauchspflicht, sondern umschrieb diese näher. So vereinbarten die Parteien unter Vorbehalt "typischer Selbstbedienungsrayons" einen Betrieb "mit traditioneller Bedienung", regelten sogar im Detail, inwiefern auf "zweckgerichtet beschränkten Flächen […] die Platzierung grosswarenhaustypischer Konzessionäre/Untermieter" zulässig sei, und listeten nicht weniger als dreizehn konkrete Beispiele dafür auf.