gen Detailhandelstätigkeit […] den an der N-strasse in Zürich gelegenen B- Warenhausbetrieb übernehmen und weiterführen". Sodann ist unter "Mietzweck" festgehalten, dass sich die A1 SA (und damit auch die Klägerin als ihre Rechtsnachfolgerin) verpflichte, im Mietobjekt ein eigenes Warenhaus, mit oder ohne Restaurant, zu betreiben. Dass von einer Verpflichtung die Rede ist, ist an sich schon bemerkenswert, denn für gewöhnlich trifft den Mieter keine Gebrauchspflicht. Mit deren Betonung rückten die Parteien den Mietvertrag in die Nähe der Pacht (vgl. Art. 283 Abs. 1 OR). Die Zweckklausel statuierte aber nicht nur eine Gebrauchspflicht, sondern umschrieb diese näher.