5.5.1. Für eine Pflicht zur Offerte eines Mietzinses für eine Warenhausnutzung spricht, dass die Warenhausnutzung bzw. die Weiterführung als Warenhaus besonders aus Sicht der Funktionäre der Beklagten zur Zeit des Vertragsschlusses und beim Abschluss des hier interessierenden Nachtrags stets im Vordergrund stand: Sowohl im Mietvertrag als auch im Nachtrag I ist stets nur von einer Wa- renhaus-Nutzung die Rede. Die Klägerin ist gemäss Mietvertrag vom 6. Dezember 1983 nach wie vor explizit zur Führung eines Warenhauses verpflichtet. Schon in der Beschreibung der Mietobjekte heisst es, die damalige Mieterin werde "im Rahmen der von B beschlossenen schrittweisen Aufgabe der eigenständi-