tig, ob sich die Offerte nur auf die Liegenschaften N-strasse 1 und 3 (Standpunkt Beklagte) beziehen musste oder auch auf die Liegenschaft N-strasse 2 (Standpunkt Klägerin). Nur wenn beim Abschluss von Nachtrag I Mietobjekt und Mietzins bestimmt oder mindestens bestimmbar waren, kann aus der Offertpflicht in der genannten Klausel eine echte Rechtspflicht der Beklagten abgeleitet werden, die im Streitfall gerichtlich erzwungen werden kann und daher der Beklagten auch ein vorläufiges Recht verschafft, das Mietobjekt weiter zu benutzen (vgl. zu den essentialia negotii das Urteil des Bundesgerichts 4A_551/2008 vom 12. Mai 2009 E. 5.1-2).