Für einen abweichenden übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien oder aber für Elemente, die das Ergebnis der normativen Auslegung verändern, ist wie erwähnt diejenige Partei beweisbelastet, die daraus Rechtsfolgen ableitet. Strittig ist insbesondere, auf welchen Markt sich das Wort "marktüblich" bezieht und ob es überhaupt einen Marktpreis für das relevante Segment gibt. Bezüglich des relevanten Segmentes sind zwei Möglichkeiten denkbar: Entweder bezieht sich die Verlängerungsklausel auf den Warenhaus-Markt (Standpunkt Klägerin) oder auf den Markt für Liegenschaften an der N-strasse mit einer Nutzung zu Verkaufszwecken jeglicher Art (Standpunkt Beklagte). Ebenso ist strit-