5.4.1. Für die Frage des normativen Konsenses über die Tragweite der Offertpflicht, die einzubeziehenden Liegenschaften sowie darüber, ob sich der Mietzins auf Warenhäuser zu beziehen hat, ist vorab von den unbestrittenen Willensäusserungen der Parteien in diesem Punkt auszugehen, insbesondere vom Text der fraglichen Klausel. Für einen abweichenden übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien oder aber für Elemente, die das Ergebnis der normativen Auslegung verändern, ist wie erwähnt diejenige Partei beweisbelastet, die daraus Rechtsfolgen ableitet.