Vorliegend ist also nicht der Begriff "Marktüblichkeit" das Problem, sondern vor allem die Definition des massgeblichen Marktes und die Frage, ob die Parteien diesen mit ihrer vertraglichen Nutzungsbeschreibung in einer so bestimmten Weise eingeschränkt haben, dass im Streitfall eine richterliche Festsetzung insbesondere auch des Mietzinses möglich ist. Ist die Frage zu bejahen, folgt daraus ohne weiteres auch ein Realvollstreckungsanspruch der Klägerin bezüglich der Offertpflicht. 5.2. Zustandekommen und Auslegung von Verträgen allgemein