Ein solch objektives Kriterium könne auch die lokale Ortsüblichkeit sein. Wenn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Vereinbarung einer Offerte mit einem ortsüblichen Mietzins genügt, ist auch davon auszugehen, dass ein "marktüblicher" Mietzins ein objektives Kriterium darstellen kann, besonders wenn die Parteien – wie im vorliegenden Fall von der Klägerin behauptet – ein bestimmtes Nutzungssegment als Massstab gewählt hätten. In BGE 123 III 292 E. 6a erkannte auch das Bundesgericht, dass jeweils - 12 -