Gemäss BGE 85 II 409 genügt eine objektive Bestimmbarkeit des Preises, zu gegebener Zeit kann für die definitive Preisbestimmung nötigenfalls der Richter angerufen werden. Im Urteil 4A_551/2008 vom 12. Mai 2009 hielt das Bundesgericht fest, der Verweis auf ein objektives Kriterium, nach dem sich der Leistungsumfang bestimme, reiche aus. Ein solch objektives Kriterium könne auch die lokale Ortsüblichkeit sein.