Wie bei der unechten Option hängt das Zustandekommen der Fortsetzung des Mietvertrages zwar von Verhandlungen zwischen den Parteien ab (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 4C.152/2004 vom 9. Juli 2004 E. 3), wie dies hier auch beide Seiten annehmen. Erweist sich die Verpflichtung aber bezogen auf die essentialia negotii als hinreichend konkret, so kann sie auch richterlich vollstreckt werden. Dazu muss einerseits Einigkeit bestehen über das Mietobjekt, das von der Offertpflicht erfasst ist. Andererseits muss der Mietzins bestimmt oder zumindest bestimmbar sein.