5.1.3. Im vorliegenden Fall liegt nach übereinstimmender Auffassung der Parteien weder eine echte noch eine unechte Option vor, wie dies auch das Obergericht schon festgestellt hat, sondern eine eigene rechtliche Konstruktion, nämlich eine "Offertpflicht". Diese liegt von der Art her zwischen einer echten und unechten Option und hat je nach Ausgestaltung einen vorvertragsähnlichen Charakter oder nicht. Wie bei der unechten Option hängt das Zustandekommen der Fortsetzung des Mietvertrages zwar von Verhandlungen zwischen den Parteien ab (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 4C.152/2004 vom 9. Juli 2004 E. 3), wie dies hier auch beide Seiten annehmen.