Erklärung insbesondere der durch die Option belasteten Partei bedürfte (a.a.O., N 31; BGE 113 II 31 E. 2a; BGE 122 III 10 E. 4a und b). Fehlt es an einer Regelung über alle essentialia, sehen die Parteien insbesondere die freie Verhandlung über eine Fortsetzung vor, bleibt die Ausübung des Optionsrechts allein grundsätzlich wirkungslos, unter Vorbehalt von Schadenersatzansprüchen insbesondere aus der Pflicht zu ernsthaftem Verhandeln (culpa in contrahendo, hier allerdings nicht auf quasivertraglicher Basis, sondern auf der Grundlage des ursprünglichen Vertrages).