5.1.2. In der Schweiz anerkennt die h.L. selbst bei blossen Vorverträgen i.S.v. Art. 22 OR die Möglichkeit einer Realvollstreckung: Die fehlende Zustimmung einer Partei zur Umsetzung der vorvertraglichen Verpflichtung, einen Hauptvertrag einzugehen, kann durch ein Gerichtsurteil erzwungen und gegebenenfalls auch ersetzt werden, es sei denn die Parteien hätten aufgrund der gesamten Umstände eine derartige Rechtsfolge ausgeschlossen (BSK OR I-Zellweger-Gutknecht, Art. 22 N 42 ff., insbes. N 65 ff.).