5.1.1. Zu prüfen ist in Zusammenhang mit den soeben dargestellten Fragen, ob Ziff. 5 des Nachtrags I vom 5. November 2001 als echte Vertragspflicht der Beklagten aufzufassen ist oder nicht, mithin ob ihre Erfüllung gerichtlich erzwungen werden kann oder ob ihre Verletzung nur eine Schadenersatzpflicht nach sich zieht. Davon hängt letztlich auch die Frage ab, ob die Klägerin nach unterbliebener vertragskonformer Offerte das vertragliche Recht ableiten kann, die Mietsache zumindest vorläufig weiterhin zu nutzen, d.h. bis zu einem allfälligen korrekten Angebot der Beklagten oder aber einer richterlichen Festlegung des massgeblichen Mietzinses.