strasse 2 beziehe. Demgegenüber geht die Beklagte davon aus, dass sie eine Offerte für die Verkaufsflächen im heutigen Mietobjekt ohne Nutzungseinschränkung zu unterbreiten gehabt habe, welche die Räume in der Liegenschaft N-strasse 2 nicht mitumfasse. Umstritten ist sodann, ob mit dem Verweis auf die marktüblichen Konditionen ein hinreichend bestimmbarer Mietzins festgelegt wurde, ob mithin im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Offertklausel sämtliche für einen Mietvertrag objektiv wesentlichen Punkte abdeckt oder nicht. 5. Inhalt und Tragweite der Offertpflicht der Beklagten 5.1. Ausgangslage