4.5. Damit ist vorab zu prüfen, ob das vorliegende Mietverhältnis per 31. Januar 2014 zu Ende gegangen ist, wie die Beklagte dies geltend macht. Dabei stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, die Beklagte habe eine Offerte zur Fortführung des Vertragsverhältnisses zu marktüblichen Konditionen für Warenhäuser abzugeben, die sich auf das gesamte Mietobjekt, mithin auch auf die Liegenschaft N- - 10 -