Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass im Entscheid ein Rechtskraftvorbehalt anzubringen wäre, wenn das Gericht zum Schluss kommen sollte, an einer Erstreckung bestehe kein Rechtsschutzinteresse, da eine Verletzung einer Angebotspflicht der Beklagten zumindest zu einem Anspruch der Klägerin auf eine vorläufige Weiterbenützung der Sache führe. So kann sichergestellt werden, dass der Prozess hinsichtlich des Erstreckungsbegehrens wieder aufgenommen werden könnte, wenn sich im handelsgerichtlichen Verfahren ergeben sollte, die Angebotspflicht bestehe nicht. Ein materiell unrichtiges Ergebnis des vorliegenden Verfahrens lässt sich auf diese Weise vermeiden.