46 Abs. 2 OR einen Rechtskraftvorbehalt für den Fall, dass im Zeitpunkt des Urteils über eine Klage auf ausservertraglichen Schadenersatz die Folgen einer Körperverletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden können. Das Institut wird dort Rektifikationsvorbehalt genannt, bewirkt aber ebenfalls, dass in einem Zweitprozess nicht der Einwand der abgeurteilten Sache erhoben werden kann, und zwar weil das Gericht im Erstverfahren bewusst eine bestimmte Konstellation von der materiellen Rechtskraft des Entscheides ausgenommen hat (statt vieler BSK OR I-Kessler, Art. 46 N 16).