Zu diesem Zwecke kann es ausnahmsweise in seinem Entscheid auch einen Rechtskraftvorbehalt anbringen, wenn das Urteil sonst durch ein ungewisses künftiges Ereignis unrichtig zu werden droht. In der Rechtsprechung des Bundesgerichts findet sich etwa der Hinweis, dass die voneinander abhängigen Entscheide über die Milchkontingente eines Landabgebers und eines Landabnehmers mit einem Rechtskraftvorbehalt versehen werden können (Urteil des Bundesgerichts 8B_27/1994 vom 24. Juni 1994 E. 4.4 = VPB 1995 Nr. 94 S. 776). Im Zivilrecht erlaubt Art. 46 Abs. 2 OR