Entscheiden vorzugehen ist, die an den Eintritt einer Bedingung geknüpft sind (Art. 342 ZPO). Damit setzt sie voraus, dass es besondere Situationen geben kann, in denen das Gericht im Entscheid künftigen Entwicklungen Rechnung tragen muss. Zu diesem Zwecke kann es ausnahmsweise in seinem Entscheid auch einen Rechtskraftvorbehalt anbringen, wenn das Urteil sonst durch ein ungewisses künftiges Ereignis unrichtig zu werden droht.