Dem Problem kann allerdings begegnet werden. Zwar soll ein Urteil den Rechtsfrieden wieder herstellen, und zwar endgültig und vollständig. Das ist letztlich der Zweck der materiellen Rechtskraft, mit der verhindert wird, dass die selbe Frage zwischen den gleichen Parteien erneut vor Gericht getragen werden kann, unter Vorbehalt der Revision nach Art. 328 ff. ZPO. Es gibt aber Ausnahmen. Die ZPO anerkennt dies ausdrücklich, indem sie regelt, wie bei der Vollstreckung von -9-