Beachtlich ist immerhin der Einwand der Klägerin, ihr drohe wegen des parallelen Verfahrens vor Handelsgericht ein Rechtsverlust, wenn das Mietgericht auf das Erstreckungsbegehren mit der Begründung nicht eintrete, das Mietverhältnis sei nicht beendet, und wenn im Parallelverfahren das Handelsgericht zum gegenteiligen Schluss komme. Das ist allerdings die direkte Folge der vom Obergericht abgelehnten Sistierung und weist darauf hin, dass auch die bundesgerichtliche Überlegung nicht unproblematisch ist, aus der Ablehnung der Sistierung drohe der Klägerin kein nicht wiedergutzumachender Nachteil.