Es ist zwar richtig, dass die Rechtsmittelinstanzen im vorliegenden Verfahren bezüglich der Vorfrage der Beendigung des Mietverhältnisses per 31. Januar 2014 zu einem anderen Ergebnis gelangen könnten als das Mietgericht. Das allein kann aber nicht genügen, um im erstinstanzlichen Verfahren ein Rechtsschutzinteresse zu bejahen, ohne zu prüfen, ob dieses wirklich besteht, denn über das Rechtsschutzinteresse an einer Klage hat immer nur diejenige Instanz zu entscheiden, die am Zuge ist.