An der bloss theoretischen Feststellung, wie lange eine Erstreckung ausfallen würde, falls das Mietverhältnis per 31. Januar 2014 zu Ende gegangen wäre, besteht entgegen der Auffassung der Klägerin jedenfalls kein Rechtsschutzinteresse. Es ist zwar richtig, dass die Rechtsmittelinstanzen im vorliegenden Verfahren bezüglich der Vorfrage der Beendigung des Mietverhältnisses per 31. Januar 2014 zu einem anderen Ergebnis gelangen könnten als das Mietgericht.