Zwar hat es die vom Obergericht angeordnete Fortsetzung des vorliegenden Verfahrens bestätigt, aber ausdrücklich festgehalten, dass gegen den Endentscheid im kantonalen Verfahren vorgegangen werden könne, wenn sich die Anordnung des Obergerichts als unrichtig erweisen sollte. Damit ist die Frage der gültigen Beendigung des Mietverhältnisses per 31. Januar 2014 nach wie vor offen. Ober- und Bundesgericht hatten bislang im vorliegenden Prozess nur über die Sistierung zu entscheiden. Soweit insbesondere das Oberge- -8-