Einer direkten Beurteilung der Frage der Offertpflicht durch das Mietgericht steht die Sperrwirkung des hängigen Prozesses zum gleichen Thema vor Handelsgericht entgegen (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO). Hingegen ist eine vorfrageweise Beurteilung möglich und nach dem Gesagten auch notwendig. Entgegen der Meinung der Beklagten hat das Bundesgericht im Urteil vom 20. Juli 2016 nichts anderes entschieden: Zwar hat es die vom Obergericht angeordnete Fortsetzung des vorliegenden Verfahrens bestätigt, aber ausdrücklich festgehalten, dass gegen den Endentscheid im kantonalen Verfahren vorgegangen werden könne, wenn sich die Anordnung des Obergerichts als unrichtig erweisen sollte.