Dies gilt nach der zit. Rechtsprechung auch in Konstellationen, in denen die Beendigung aufgrund einer vertraglichen Option umstritten ist, denn ein Erstreckungsanspruch entsteht da nicht, wo trotz Ablaufs der vereinbarten Frist das Mietverhältnis nicht beendet ist, weil ein Verlängerungsrecht gültig ausgeübt worden ist (ZK-Higi, Art. 272 OR N 69). Bevor über die Beendigung des Mietverhältnisses Klarheit besteht, kann mithin das Erstreckungsbegehren des Mieters nicht behandelt werden (BGE 142 III 278 E. 4.2). 4.4. (…)