4.3. Der materiellrechtliche Erstreckungsanspruch nach Art. 272 - 272d OR setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die gültige Beendigung des Mietverhältnisses voraus (so zuletzt BGE 142 III 278 E. 4.2, m.w.H.). Nur die Vertragsauflösung durch gültige Kündigung oder durch Zeitablauf schafft überhaupt erst die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erstreckung (ZK-Higi, Art. 272 OR N 53). Dies gilt nach der zit.