4.2. Die Beklagte brachte vor, der Vorwurf der Klägerin, die Beklagte habe ihre Pflicht zur Offertstellung verletzt, sei unberechtigt. Da sich die Parteien über die -7- Konditionen zur Fortsetzung der Vertragsbeziehung über die umstrittenen Mietflächen nicht hätten einigen können, habe das Mietverhältnis vereinbarungsgemäss am 31. Januar 2014 geendet. Die Frage der Mieterstreckung könne losgelöst von der Frage der Offertpflicht beantwortet werden. Eine vorfrageweise Beurteilung der Beendigung des Mietverhältnisses im Lichte der Offertpflicht der Beklagten sei für den Entscheid über die Mieterstreckung nicht notwendig.