Erachte das Mietgericht nämlich die Offertpflicht als verletzt und den Vertrag als fortbestehend, sei dies nur ein erstinstanzliches Urteil, das eine höhere Instanz wieder ändern könne. Auch wegen der handelsgerichtlichen Hauptsachenzuständigkeit im Streit über die Offertpflicht würde der rechtzeitig geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Erstreckung ad absurdum geführt, wenn das angerufene Gericht nicht darüber entscheide, sondern aus formaler Sicht ein Rechtsschutzinteresse verneine.