Denn eine solche Offerte würde durch die Klägerin aller Voraussicht nach angenommen werden, was zu einer rückwirkenden Verlängerung des Mietvertrags ab 1. Februar 2014 führe. Die Klägerin erachte jedoch das Rechtsschutzinteresse am Erstreckungsbegehren auf jeden Fall als gegeben. Erachte das Mietgericht nämlich die Offertpflicht als verletzt und den Vertrag als fortbestehend, sei dies nur ein erstinstanzliches Urteil, das eine höhere Instanz wieder ändern könne.