4.1. Die Klägerin führte aus, die Beklagte sei gestützt auf den Nachtrag I vom 5. November 2001 zum ursprünglichen Mietvertrag verpflichtet gewesen, ihr eine Offerte zur Fortführung des Mietverhältnisses für ihr Warenhaus zu stellen. Die Beklagte habe sich jedoch geweigert, eine vertragskonforme Offerte zu stellen, womit der Klägerin nur der Gerichtsweg geblieben sei. Obsiege die Klägerin im Verfahren betreffend Offertpflicht, so ende der Vertrag aller Voraussicht nach frühestens im Jahr 2019. Denn eine solche Offerte würde durch die Klägerin aller Voraussicht nach angenommen werden, was zu einer rückwirkenden Verlängerung des Mietvertrags ab 1. Februar 2014 führe.