Die Klägerin beantragt die Erstreckung des Mietverhältnisses für die Räumlichkeiten in der Liegenschaft N-str. 1/2/3, 8001 Zürich, um sechs Jahre. Die Beklagte verlangt die Abweisung der Klage, soweit die Klägerin mehr oder anderes verlangt als eine einmalige und definitive Erstreckung des Mietverhältnisses bis 31. März 2015. 4. Gültige Beendigung des Mietverhältnisses