2.3. Mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2015 wurde das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids betreffend Offertpflicht der Beklagten sistiert. Mit Urteil vom 30. November 2015 [Anm. d. Red.: Urteil PD150022-O] hiess das Obergericht die Beschwerde der Beklagten gegen die Sistierung gut und ordnete die Fortsetzung des Erstreckungsverfahrens an. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 20. Juli 2016 [Anm. d. Red.: Urteil 4A_5/2016] auf eine Beschwerde in Zivilsachen der Klägerin gegen den obergerichtlichen Entscheid nicht ein. -6- (…) III. Behandlung der Klage (…) 3. Erstreckung