2.2. Mit Eingabe vom 1. September 2014 reichte die Klägerin daraufhin die vorliegende Klage ein. (…) Die Hauptverhandlung fand am 25. Juni 2015 statt. Dabei wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zu einer allfälligen Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Verfahren betreffend Offertpflicht sowie zu den allfälligen Kosten- und Entschädigungsfolgen in Bezug auf den Antrag betreffend Anpassung des Mietzinses während der Erstreckungsdauer Stellung zu nehmen.