Gegen den Sistierungsbeschluss der Schlichtungsbehörde vom 5. Dezember 2013 erhob die Beklagte Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, das den Sistierungsbeschluss mit Urteil vom 2. April 2014 aufhob. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 26. Juni 2014 konnte zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden, sodass die Schlichtungsbehörde der Klägerin gleichentags die Klagebewilligung ausstellte.