2.1. Mit Eingabe vom 11. November 2013 machte die Klägerin das vorliegende Verfahren bei der Schlichtungsbehörde des Bezirks Zürich anhängig. Dabei stellte sie gleichzeitig den prozessualen Antrag, das Schlichtungsverfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils im Verfahren betreffend Offertpflicht zu sistieren. Gegen den Sistierungsbeschluss der Schlichtungsbehörde vom 5. Dezember 2013 erhob die Beklagte Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, das den Sistierungsbeschluss mit Urteil vom 2. April 2014 aufhob.