Die weiteren Begehren der Klägerin wurden abgewiesen. Beide Parteien fochten das Urteil beim Obergericht des Kantons Zürich an, das mit Urteil vom 4. Mai 2015 auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit des Mietgerichts nicht eintrat. Dagegen erhob die Beklagte beim Bundesgericht vollumfänglich (die Klägerin lediglich bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen) Beschwerde in Zivilsachen. Beide Beschwerden wurden vom Bundesge- -5-