Mit Urteil vom 22. Dezember 2014 verpflichtete das Mietgericht Zürich in diesem Verfahren (nachfolgend als Verfahren betreffend Offertpflicht bezeichnet) die Beklagte, der Klägerin innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Urteils für die Liegenschaften N-strasse 1 und 3 eine verbindliche, auf 30 Tage befristete Offerte zur Fortführung des Vertragsverhältnisses ab dem 1. Februar 2014 für eine weitere Dauer von mindestens fünf Jahren zu marktüblichen Vertragskonditionen für ein Warenhaus zu unterbreiten. Die weiteren Begehren der Klägerin wurden abgewiesen.