1.6. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2010 gab die Beklagte der Klägerin – wohl auf Druck bzw. nach Intervention der Klägerin – doch noch eine Mietofferte in Höhe von rund Fr. [zweistelliger Millionenbetrag] pro Jahr für die Gebäude N-strasse 1 und 3 ab. Für die Liegenschaft N-strasse 2 gab sie keine Offerte ab. Mit Schreiben vom 23. November 2010 erklärte die Klägerin, sie sei mit der Offerte nicht einverstanden, beziehe sich diese doch nicht auf die Liegenschaft als Warenhaus. Zudem sei die Beklagte verpflichtet dafür zu sorgen, dass auch die Liegenschaft N-strasse 2 weiterhin zur Verfügung stehe. Trotz weiterer Briefwechsel konnten die Parteien daraufhin keine Einigung erzielen.