1.5. In den Jahren 2008 und 2009 fanden Gespräche zwischen den Parteien über eine Verlängerung des Mietverhältnisses über den 31. Januar 2014 hinaus statt, eine Lösung ergab sich allerdings nicht. So teilte die Beklagte der Klägerin sowohl mit Schreiben vom 9. Mai 2008 als auch 26. Oktober 2009 mit, dass aus ihrer Sicht eine Einigung nicht möglich sein werde, da eine Vermietung im Wa- renhaus-Segment für sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht in Frage komme. In der Folge kam es zu weiteren Schriftwechseln, aus denen deutlich wird, dass die Klägerin maximal […] % vom Umsatz für den Mietzins zu entrichten bereit war, was der Beklagten als viel zu wenig erschien.