Auf den 31. Januar 2014 stand dieser ein Vormietrecht gegenüber Dritten zu, allerdings nicht gegenüber einer Gesellschaft der B Holding Gruppe oder einem Mitglied des Familienstamms [des Warenhausgründers] †B. Die Liegenschaft N-strasse 2 übernahm die A1 SA als Untermieterin, da diese Liegenschaft im Eigentum der Gebrüder D steht und von der Beklagten gemietet war. 1.2. Am 5. November 2001 schlossen die Beklagte und die A1 SA einen Nachtrag zum Mietvertrag ab. Ziff. 5 des Nachtrags I (Dauer des Mietverhältnisses) lautet wie folgt: