1.1. Am 6. Dezember 1983 schloss die A1 SA mit der Beklagten [B AG] einen Mietvertrag über Ladenflächen an der N-strasse 1/2/3 in Zürich. Auf einer Fläche von über 14'000 m2 verpflichtete sie sich, den damals bestehenden Warenhausbetrieb der Beklagten ab dem 1. Februar 1984 zu übernehmen bzw. weiterzuführen. Der Vertrag war vorerst bis zum 31. Januar 2004 befristet, er enthielt aber ein fest vereinbartes zehnjähriges Verlängerungsrecht der A1 SA. Auf den 31. Januar 2014 stand dieser ein Vormietrecht gegenüber Dritten zu, allerdings nicht gegenüber einer Gesellschaft der B Holding Gruppe oder einem Mitglied des Familienstamms [des Warenhausgründers]