Zieht die Mieterin vor Ablauf der beantragten Erstreckung aus, so wird das Verfahren auch dann gegenstandslos, wenn der Fortbestand eines gültigen Mietverhältnisses weitere Rechtsfragen beeinflussen kann, etwa die Höhe des Nutzungsentgelts (OG, E. 3). Zur Regelung der Kostenfolgen existiert keine strikte Hierarchie. Hier hat grundsätzlich die Vermieterin die Kosten zu tragen, weil sie das Verfahren durch die Verletzung der Offertpflicht veranlasst hat (OG, E. 4). -2-