An einer Klage auf Erstreckung des Mietverhältnisses besteht nur ein Rechtsschutzinteresse, wenn eine gültige Kündigung erfolgt oder ein befristetes Mietverhältnis ins Endstadium getreten ist. Ist bei einem anderen Gericht ein Verfahren über die Beendigung des Mietverhältnisses pendent, kann das Erstreckungsgericht diesen Punkt nur vorfrageweise prüfen. Ist aus besonderen Gründen keine Sistierung des Verfahrens möglich, hat es einen Rechtskraftvorbehalt anzubringen für den Fall, dass im Parallelprozess ein anderes Ergebnis resultiert (E. III.4.3-4).