{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-01-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB140015_2017-01-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2017_Nr_1_02.pdf", "Checksum": "9caf5a7ba5a8b9c18c786a925fa1dd16"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB140015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 26.01.2017 MB140015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 26.01.2017 MB140015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 26.01.2017 MB140015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2017 Nr. 1: Erstreckung des Mietverhältnisses. Gültige Beendigung des Mietverhältnisses als Vorfrage für das Rechtsschutzinteresse an der Klage. Rechtskraftvorbehalt (bedingter Entscheid) bei Parallelprozess über die Vorfrage. Realerfüllungsanspruch aus einer vertraglich vereinbarten Pflicht der Vermieterin zur Abgabe einer Offerte auf Vertragsverlängerung. Gegenstandslosigkeit der Klage nach Auszug der Mieterin. Kosten- und Entschädigungsfolgen."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:35:55", "Checksum": "22deff8687d2e7535ba0a5fc19b26845", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 26.01.2017 MB140015\nRegeste:\nZMP 2017 Nr. 1: Erstreckung des Mietverhältnisses. Gültige Beendigung des Mietverhältnisses als Vorfrage für das Rechtsschutzinteresse an der Klage. Rechtskraftvorbehalt (bedingter Entscheid) bei Parallelprozess über die Vorfrage. Realerfüllungsanspruch aus einer vertraglich vereinbarten Pflicht der Vermieterin zur Abgabe einer Offerte auf Vertragsverlängerung. Gegenstandslosigkeit der Klage nach Auszug der Mieterin. Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\n4.3. Das Bundesgericht traf im Dispositiv des eingangs erwähnten Entscheids\nvom 14. November 2019 im Verfahren über die Offertpflicht die bereits erwähnte\nFeststellung, dass die Vermieterin ihrer vertraglichen Offertpflicht für eine Verlängerung des Mietverhältnisses über die Liegenschaften N.-strasse x und z ab dem\n- 44 -\n\n1. Februar 2014 für eine weitere Dauer von mindestens fünf Jahren und zu\nmarktüblichen Vertragskonditionen für ein Warenhaus nicht nachkam (vgl. vorne\nZiff. 0 …). Am Anfang der vorliegenden Streitigkeit der Parteien stand somit eine\nVertragsverletzung der Vermieterin. Die entsprechende Offerte hätte dabei gemäss der eingangs aufgezeigten vertraglichen Regelung spätestens am\n31. Januar 2011 erfolgen müssen (vgl. vorne Ziff. Fehler! Verweisquelle konnte\nnicht gefunden werden.). Die Mieterin durfte somit zumindest für zwei der drei\nvon ihrem Warenhaus umfassten Häuser mit einer fünfjährigen Verlängerung des\nMietverhältnisses ab 1. Februar 2014 zu marktüblichen Konditionen für ein Warenhaus rechnen. Dass es dazu nicht kam, war Folge des erwähnten Vertragsbruchs der Vermieterin. Die Möglichkeit, dass die Mieterin auch eine vertragskonforme Offerte unter Umständen nicht angenommen hätte, kann demgegenüber\nvernachlässigt werden. Die Vermieterin hat deshalb zu vertreten, dass die Mieterin sich aufgrund der drohenden Beendigung des Mietverhältnisses per\n31. Januar 2014 (und, im Zusammenhang damit, aufgrund des drohenden gänzlichen Verlusts ihres Warenhauses im Mietobjekt) veranlasst sah, auf diesen Termin hin ein Erstreckungsbegehren zu stellen. Die Mieterin war in dieser Situation\nin guten Treuen zur Prozessführung veranlasst.\n\nDass die Mieterin die gegenstandslos gewordene Klage einleitete, fällt deshalb\nbei der Kostenverteilung nicht zu ihren Lasten ins Gewicht. Auch der mutmassliche Verfahrensausgang ist in dieser Konstellation von untergeordneter Bedeutung. Ob eine Härte im Sinne von Art. 272 OR vorlag oder nicht, ändert nichts an\nder geschilderten Veranlassung der Mieterin, in guten Treuen den vorliegenden\nProzess anzuheben. Das Verursacherprinzip (d.h. die Frage, wer die Gegenstandslosigkeit verursachte), vermöchte ebenfalls keine Kostenauflage nur zulasten der Mieterin zu rechtfertigen, denn das Verfahren wurde unabhängig vom\nEntscheid der Mieterin, den Warenhausbetrieb per 31. Januar 2020 einzustellen,\nbereits als Folge des Ablaufs der maximalen Erstreckungsdauer gegenstandlos.\nDie lange Verfahrensdauer, die zu diesem Ergebnis führte, hat nicht die Mieterin\nalleine zu vertreten. Unabhängig davon tritt aber auch dieses Kriterium im vorliegenden Fall angesichts des vom Bundesgericht festgestellten Vertragsbruchs, mit\ndem die Vermieterin der Mieterin Anlass zur Klage gab, in den Hintergrund.\n- 45 -\n\n4.4. Die Vermieterin wird deshalb im Grundsatz kosten- und entschädigungspflichtig für das gegenstandslos gewordene Verfahren. Hinsichtlich des Verfahrens vor der Vorinstanz gilt das unbeschränkt. Nur nebenbei ist zu bemerken,\ndass der Vermieterin vor der Vorinstanz auch aufgrund des eingangs erwähnten\nRückzugs ihres Mietzinsanpassungsbegehrens ein Teil der Kosten hätte auferlegt\nwerden müssen. Da die Vermieterin insoweit ohnehin in vollem Umfang kostenund entschädigungspflichtig wird, hat dieser Umstand keine Konsequenzen.\n\nDie Parteien beanstandeten die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Entscheidgebühr und der Parteientschädigung nicht. Die Gegenstandslosigkeit des\nErstreckungsverfahrens trat erst nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids\nein; sie wirkt sich auf die Höhe dieser Kosten daher nicht aus. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 4-6) ist deshalb zu bestätigen.\n\n4.5. Auch im zweitinstanzlichen Verfahren führt die Veranlassung des gegenstandslos gewordenen Verfahrens durch die Vermieterin zu ihrer grundsätzlichen\nKostenpflicht. Ob das Abschreiben des Verfahrens teilweise Folge einer Klageanerkennung der Vermieterin ist, kann danach offen bleiben, da das am Gesagten\nnichts ändern würde (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mit zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang indes das Unterliegen der Mieterin mit ihrem eingangs erwähnten Ablehnungsbegehren (vgl. vorne Ziff. 0). Die Kammer erwog im Beschluss vom 18. April 2017, über die Kostenfolgen des Entscheids über den Ausstand werde im Endentscheid befunden. Das Unterliegen der Mieterin hinsichtlich\nAusstand ist mit einem Sechstel zu gewichten. Der Mieterin ist daher ein Sechstel\nder zweitinstanzlichen Gerichtskosten aufzuerlegen. Im Übrigen, d.h. im Umfang\nvon fünf Sechsteln der zweitinstanzlichen Kosten, wird die Vermieterin aus den\ngeschilderten Gründen kostenpflichtig. Die Vermieterin ist zu verpflichten, der\nMieterin für das Berufungsverfahren eine auf zwei Drittel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen.\n\nDie Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 4\nAbs. 1-3 und § 10 Abs. 1 GebV OG festzusetzen. Die Vermieterin bezifferte den\nStreitwert in der Berufungsbegründung mit rund Fr. 36,6 Mio. (entsprechend 6\nJahresmietzinsen von rund Fr. 6,1 Mio.). Darauf kann abgestellt werden. Die\n- 46 -\n\n"}